Schwarmfang
Die Bienen haben das natürliche Bestreben, sich durch Teilung des Bienenvolks zu vermehren - sie werden dann (aus)schwärmen.
Bei diesem Schwarmtrieb, der vor allem im Zeitraum April bis Juli eines Jahres sehr ausgeprägt ist, zieht meist die Hälfte der Bienen eines Volkes mit ihrer bisherigen König aus und sucht sich eine neue Behausung.
Die Imker versuchen zwar, diesen natürlichen Schwarmtrieb in Vorfeld durch schonende Eingriffe ins Bienenvolk zu mindern, ganz unterdrücken lässt er sich aber nicht.
Sollte Ihnen also ein Bienenschwarm zugeflogen sein, ist dies kein Grund zur Beunruhigung. Da die Bienen meist keine geeignete neue Behausung wie zum Beispiel hohle Baumstämme finden, sammeln sich Schwärme gern am Ast eines Baums.
Für einen Bienenschwarm in ihrem Garten (im Raum Wuppertal) stehen ich gerne als Schwarmfänger bereit, diesen herrenlosen Bienenschwarm einzufangen.
Ich komme gerne, Kosten fallen selbstverständlich nicht an. Telefon: 0202 94677417
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Schwarmfang im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Drittes Buch 3, §§ 958- 964 BGB (Art. 16 G vom 29.6.2015):
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm.